Schreiben des FVM vom 06. Mai 2021

Schreiben des FVM vom 06. Mai 2021

Am 05.05.2021 informierte der Landesfischereiverband Bayern e.V. auf seiner Facebook Seite und ihrer Homepage, dass aus fischereilichen Hegegründen und der im bayerischen Fischereigesetz verankerten Hegeverpflichtung, ein fischen auf den vor allem nachtaktiven Waller auch während der teilweise noch bestehenden Ausgangssperre zwischen 22:00 bis 05:00 Uhr gestattet ist.

Zudem dürfen bestellte Fischereiaufseher ebenfalls wieder nachts an die Seen und Flüssen Fischereikontrollen durchführen.

Dieses Statement wurde heute durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestätigt (siehe weiter untern im Text).

Wir vom Fischereiverband Mittelfranken e.V. begrüßen dieses aus fischereilicher Sicht längst notwendige offizielle Statement des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Danken Dr. Reinhard Reiter und das Landesfischereiverband Bayern Team rund um Prof. A. Göttle und Dr. Hanfland für diesen ersten Teilerfolg.

Unseren Angler in Mittelfranken ist es nun wieder von offizieller Seite gestattet, nachts am Wasser zu übernachten, um dort der uns durch das Fischereigesetz übertragenen Hegeverantwortung zur Wahrung eines gesunden Fischbestandes nachzugehen und den Wallerüberbestand durch gezielte Hegebefischungen auf diese nun mal nachtaktive Fischart entgegenzuwirken. Da der Waller in den mittelfränkischen Fließgewässern und Seen fast überall anzutreffen ist und sich dort leider auf natürliche Weise massenhaft vermehrt, war es absolut notwendig diese Ausgangssperre im Zuge unserer Hegeverantwortung aufzuheben.

In den Gewässern wo Waller vorkommen, oder Waller vermutet beziehungsweise nicht ausgeschlossen werden können, ist ein nächtliches Angeln auf diese invasive Fischarte im Sinne der Hegeverpflichtung nun wieder komplett gestattet.

Zudem dürfen bestellte Fischereiaufseher wieder notwendige nächtliche Kontrollen an ihren anvertrauten Gewässern durchführen.

Hier die Informationen vom Landesfischereiverband Bayern e.V. vom späten Abend am 05.05.2021:

Ausnahmen für Fischer und Fischereiaufseher

Ab morgen gelten in Bayern Erleichterungen für Fischer und Fischereiaufseher. Während der nächtlichen Ausgangssperre darf dann zu Hegezwecken wieder auf Waller gefischt werden und damit auch am Gewässer übernachtet werden.

Auch Fischereiaufseher dürfen nun wieder nachts zu Kontrollen an die Seen und Flüsse.

Diese Entscheidung geht zurück auf die Initiative des Landesfischereiverbands und zahlreiche Gespräche mit Landtagsabgeordneten und Behörden.

Auch für zweifach Geimpfte ist die nächtliche Ausgangssperre aufgehoben. Sie dürfen damit ebenfalls am Wasser übernachten.

Offizielle Information vom Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Können Angler weiter ihrer Passion nachgehen? (akt. 16.04.2021)

Angeln ist unter Beachtung der bestehenden allgemeinen Kontaktbeschränkung erlaubt. Angler tragen mit ihren sich aus dem Bayerischen Fischereigesetz ergebenden Rechten und Pflichten zur Erfüllung des Hegeziels bei. Sie unterstützen, genauso wie Fischereiaufseher und Gewässerwarte, den Gewässerbewirtschafter bei der Pflicht zur Hege und Pflege der Gewässer und des Fischbestandes. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Darf man während der nächtlichen Ausgangssperre ans Gewässer? (akt. 05.05.2021)

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr eine Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist in dieser Zeit nur in begründeten Fällen gestattet. Das Angeln zählt in der Regel nicht dazu. Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist das
Angeln daher grundsätzlich verboten.

Die bundesrechtliche Regelung des § 28 b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), wonach zwischen 22 und 24 Uhr die im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung als Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre zulässig ist, wird in Bayern zunächst bis 6. Juni 2021 nicht übernommen. In Bayern bleibt es bis dahin bei der bisherigen landesrechtlichen Regelung der nächtlichen Ausgangssperre gemäß § 26 der 12. BayIfSMV. Es ist geplant, voraussichtlich ab dem 7. Juni 2021 für die nächtliche Ausgangssperre in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 die bundesrechtliche Regelung des § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zu übernehmen.

Angeln und Gewässerbewirtschaftung sind grundsätzlich untertags auszuüben. Im Bereich der Fischerei ist gem. § 26 Satz 2 Nr. 6 der 12. BayIfSMV in folgenden Fällen auch während der nächtlichen Ausgangssperre ausnahmsweise der Aufenthalt außerhalb der Wohnung zulässig:

  • Sofern ausnahmsweise während der Nachtstunden zwingend notwendig, z. B. zur Vermeidung von Fischsterben, zur dazu erforderlichen Hege und Pflege des Gewässers und des Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG).
  • Um nachtaktive Raubfische zu fangen, wie insbesondere Waller, soweit dies erforderlich ist, um die Verpflichtung und das Ziel der Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG) zur Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften sicherzustellen.
  • Im Rahmen der Aufgaben als bestätigter Fischereiaufseher, d. h. um gem. Art. 72 BayFiG die Einhaltung von einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken, damit der Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Regelung der Ausübung der Fischerei sichergestellt wird.

Schreiben des LFVB vom 06. Mai 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
erwartungsgemäß bekommen wir als Reaktion auf die gestrige Nachricht, neben Dank und Lob auch eine Vielzahl von Anfragen nach genauerer Definition und warum „DIESES“ und nicht „JENES“ erlaubt ist. Wie schon seit Beginn der Pandemie, ist es nahezu unmöglich, die Einschränkungen genau zu erläutern. Es ist nun mal z.B. nicht definiert, was man unter „Wallerangeln“ versteht. Vermutlich werden dies LRÄ, Polizei, Fischereiaufseher und Angler z.T. recht unterschiedlich auslegen. Sicher ist jedoch, dass derjenige, der sich an einer Definition versucht, mit Sicherheit wieder mit Fragen, Kritik etc., überhäuft werden wird.

Fazit: Der LFV informiert die Mitglieder über die grundsätzlichen Möglichkeiten und empfiehlt sich vernünftig zu verhalten und Ausnahmen zurückhaltend auszulegen und eigenverantwortlich zu handeln.

Nochmal zur Klarstellung: Soweit die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten wird, entfällt zwar die Ausgangssperre (bzw. > 100 darf man nachts auf Waller fischen), allerdings gelten weiterhin das grundsätzliche Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen gemäß § 5 der 12. BayIfSMV sowie die Kontaktbeschränkungen des § 4 der 12. BayIfSMV. Je nach Inzidenz ist unter den dort genannten Voraussetzungen ein Zusammentreffen von maximal zehn Personen aus drei Hausständen erlaubt.

Daneben gilt aber seit heute die anliegende Änderung der 12. BayIfSMV (Anlage). Damit werden vollständig Geimpfte und Genesene u. a. von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.

Nachdem auch die Frage aufgetaucht ist, wie sich Genesene ausweisen verweise ich auf ein Zitat aus den BR-Nachrichten: Genesene benötigen einen Bestätigung einer überstandenen COVID19-Infektion vom Gesundheitsamt. Da mir hierzu nichts schriftlich vorliegt, ist dies allerdings ohne Gewähr!

Auszug aus Veröffentlichung Ministerium:

https://www.stmelf.bayern.de/coronavirus

Können Angler weiter ihrer Passion nachgehen? (akt. 16.04.2021)

Angeln ist unter Beachtung der bestehenden allgemeinen Kontaktbeschränkung erlaubt. Angler tragen mit ihren sich aus dem Bayerischen Fischereigesetz ergebenden Rechten und Pflichten zur Erfüllung des Hegeziels bei. Sie unterstützen, genauso wie Fischereiaufseher und Gewässerwarte, den Gewässerbewirtschafter bei der Pflicht zur Hege und Pflege der Gewässer und des Fischbestandes. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Darf man während der nächtlichen Ausgangssperre ans Gewässer? (akt. 05.05.2021)

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr eine Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist in dieser Zeit nur in begründeten Fällen gestattet. Das Angeln zählt in der Regel nicht dazu. Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist das Angeln daher grundsätzlich verboten.

Die bundesrechtliche Regelung des § 28 b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), wonach zwischen 22 und 24 Uhr die im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung als Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre zulässig ist, wird in Bayern zunächst bis 6. Juni 2021 nicht übernommen. In Bayern bleibt es bis dahin bei der bisherigen landesrechtlichen Regelung der nächtlichen Ausgangssperre gemäß § 26 der 12. BayIfSMV. Es ist geplant, voraussichtlich ab dem 7. Juni 2021 für die nächtliche Ausgangssperre in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 die bundesrechtliche Regelung des § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zu übernehmen.

Angeln und Gewässerbewirtschaftung sind grundsätzlich untertags auszuüben. Im Bereich der Fischerei ist gem. § 26 Satz 2 Nr. 6 der 12. BayIfSMV in folgenden Fällen auch während der nächtlichen Ausgangssperre ausnahmsweise der Aufenthalt außerhalb der Wohnung zulässig:

  1. Sofern ausnahmsweise während der Nachtstunden zwingend notwendig, z. B. zur Vermeidung von Fischsterben, zur dazu erforderlichen Hege und Pflege des Gewässers und des Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG).
  2. Um nachtaktive Raubfische zu fangen, wie insbesondere Waller, soweit dies erforderlich ist, um die Verpflichtung und das Ziel der Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG) zur Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften sicherzustellen.
  3. Im Rahmen der Aufgaben als bestätigter Fischereiaufseher, d. h. um gem. Art. 72 BayFiG die Einhaltung von einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken, damit der Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Regelung der Ausübung der Fischerei sichergestellt wird.

Können Fischteiche abgefischt werden? (08.03.2021)

Abfischungen sind unter Beachtung der „Leitsätze beim Abfischen in der Teichwirtschaft vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie vom 17.12.2020“ und der allgemeinen Hygienemaßnahmen zulässig.
Leitsätze beim Abfischen (LfL, Institut für Fischerei)

Sind Fischbesatzmaßnahmen möglich? (08.03.2021)

Ja, Besatzmaßnahmen sind – wie auch weitere Hegemaßnahmen – unter Beachtung der bestehenden allgemeinen Kontaktbeschränkung möglich.

Zu beachten ist dabei Folgendes:

  1. Die Besatzfische sollten in der Regel vom Teichwirt geliefert werden.
  2. Beim Besatz ist darauf zu achten, dass die Fische möglichst mit Behältnissen eingebracht werden, die von einer Person getragen werden können. Alternativ ist auf andere Besatzmöglichkeiten zurückzugreifen, bei denen ein Kontakt zu weiteren Personen vermieden wird (z. B. Verwendung von Rutschen).
  3. Beim Arbeiten ist der Kontakt zu anderen Menschen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
  4. In Ausnahmefällen, in denen der Besatz erforderlich, aber eine Auslieferung durch den Teichwirt nicht möglich ist, kann eine Abholung durch den Kunden erfolgen. Die Hygiene- und Abstandsregeln sind zu beachten.

In der Hoffnung auf normalere Zeiten ….
Mit den besten Grüßen
Sebastian Hanfland, LFVB